Rechtsprechung
OLG Hamm, 20.09.1978 - 4 Ws 10/2000 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,3521) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Ablehnung der bedingten Entlassung, Aufhebung, persönlicher Eindruck, Anhörung, Übersehen wichtiger Gesichtspunkte, Anhörung offensichtlich kein Gewicht
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Nürnberg, 28.01.1997 - Ws 1116/96
Strafvollstreckung: Strafzeitberechnung bei Anrechnung von Untersuchungshaft und …
Auszug aus OLG Hamm, 20.09.1978 - 4 Ws 10/00
Wie das Oberlandesgericht mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, kann ein Abweichen von der von der Strafvollstreckungskammer für einen Verurteilten gestellten Prognose nur dann in Betracht kommen, wenn wichtige Gesichtspunkte übersehen worden sind oder wenn nach der Sachlage auch einem günstigen Eindruck bei der mündlichen Anhörung offensichtlich kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.1978 in 3 Ws 536/78, Beschluss vom 14.08.1984 in 5 Ws 215/84 sowie Senatsbeschlüsse vom 09.05.1995 in 4 Ws 187/95, vom 13.03.1997 in 4 Ws 1116/97 und vom 17.06.1997 in 4 Ws 272/97).
- OLG Hamm, 21.08.2008 - 3 Ws 323/08
Zuständigkeit mehrerer Staatsanwaltschaften in Vollstreckungssachen; Beschwerde
Das Beschwerdegericht soll deshalb von der aufgrund der persönlichen Anhörung gewonnenen Prognose nur abweichen, wenn von der Strafvollstreckungskammer wesentliche Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet worden sind oder die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erkennbar nicht auf einem für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Eindruck des Verurteilten bei der mündlichen Anhörung beruht (OLG Hamm Beschl. v. 25.03.2008 - 1 Ws 163/08; vgl. auch: OLG Hamm Beschl. v. 08.02.2000 - 4 Ws 10/2000). - OLG Hamm, 21.08.2008 - 3 Ws 324/08
Zuständigkeit mehrerer Staatsanwaltschaften in Vollstreckungssachen; Beschwerde
Das Beschwerdegericht soll deshalb von der aufgrund der persönlichen Anhörung gewonnenen Prognose nur abweichen, wenn von der Strafvollstreckungskammer wesentliche Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet worden sind oder die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erkennbar nicht auf einem für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Eindruck des Verurteilten bei der mündlichen Anhörung beruht (OLG Hamm Beschl. v. 25.03.2008 - 1 Ws 163/08; vgl. auch: OLG Hamm Beschl. v. 08.02.2000 - 4 Ws 10/2000).